Die Abschlussprüfung Teil 2
Am Ende seiner Ausbildungszeit muss der Auszubildende eine Abschlussprüfung Teil 2 ablegen.
Anmeldung und Teilnahmevoraussetzungen
Das Anmeldeverfahren erfolgt wie üblich; allerdings muss jetzt beachtet werden, dass mit der Anmeldung der Ausbildungsbetrieb der IHK auch die Entscheidung mitteilen muss, ob der Prüfling die Prüfungsvariante "betrieblicher Auftrag" (Ausbildungsbetrieb) oder "modellhafte praktische Aufgabe" (zentral erstellt) ablegen soll. Sollte sich der Betrieb für die Prüfungsvariante "betrieblicher Auftrag" entscheiden, muss auch eine entsprechende Auftragsstellung eingereicht werden. Diese wird geprüft und als Prüfung zugelassen oder evtl. noch verändert.
Damit der Prüfling an der Abschlussprüfung Teil 2 teilnehmen kann, muss er bereits die Abschlussprüfung Teil 1 abgelegt haben. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob er diese auch bestanden hat, da erst nach dem Ablegen der Abschlussprüfung Teil 2 das Gesamtergebnis (aus beiden Prüfungsteilen) ermittelt wird.
Die Abschlussprüfung Teil 2
- stellt nicht mehr die Gesamtprüfung dar
- hat eine Gewichtung von 60% am Gesamtergebnis
- kann nur nach Teilnahme an der Abschlussprüfung Teil 1 abgelegt werden, unabhängig davon, wie das Ergebnis in der Abschlussprüfung Teil 1 ausfiel.
- besteht laut Verordnung aus den Prüfungsbereichen
praktischer Prüfungsteil: betrieblicher Auftrag (vom Ausbildungsbetrieb festgelegt) oder modellhafte praktische Aufgabe (zentral für die jeweils in der Verordnung genannten einsatzgebiete) mit Fachgespräch und schriftlicher Aufgabenteil: Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde.
Beim praktischen Prüfungsteil entscheidet demnach der Ausbildungsbetrieb, welche der beiden (gleichwertigen) Varianten realisiert wird.
- Prüfung als "betrieblicher Auftrag": Hier handelt es sich um einen konkreten Arbeitsauftrag aus dem Einsatzgebiet des Prüflings. Bei dieser Prüfungsform können die verschiedenen betrieblichen Anforderungen berücksichtigt werden. Hier ist nicht mehr das Prüfungsstück die zentrale Bewertungsgrundlage, vielmehr ist es die Prozessqualifikation (Näheres dazu finden Sie unter "Was ist unter Prozessqualifikation zu verstehen?").
- Prüfung als modellhafte praktische Aufgabe, die überbetrieblich entwickelt wurde. Diese Prüfungsvariante ist sinnvoll, wenn eine betriebliche Prüfung der Prozessqualifikation in der Praxis nicht erfolgen kann. Auch für sie ist zentraler Prüfungsgegenstand eine Dokumentation entsprechend der praktischen Durchführung, die über die Prozessqualifikationen Auskunft gibt, plus Fachgespräch.
© f-bb (Forschungsinstitut Betriebliche Bildung)