Aufgaben des Prüfungsausschusses
Der Prüfungsausschuss hat im Wesentlichen die Aufgabe, die in den Prüfungsordnungen formulierten Regelungen personell umzusetzen. Der Prüfungsausschuss muss sich an den Vorgaben der Kammer orientieren (z. B. Vorgabe der Prüfungstermine). Im Rahmen der Prüfungsordnung nimmt der Prüfungsausschuss folgende Aufgaben war:
1. Prüfungsaufgaben beschließen
Nach der Prüfungsordnung ist es grundsätzlich möglich, dass der Prüfungsausschuss Prüfungsaufgaben selbst erstellen kann. In vielen Fällen legen die Kammern in ihren Prüfungsordnungen aber fest, dass überregionale Prüfungsunterlagen zu übernehmen sind.
Im handwerklichen Bereich sowie in einigen modernisierten Ausbildungsberufen schlägt der Prüfling in der praktischen Prüfung eine Aufgabenstellung vor. Diese ist dann vom Prüfungsausschuss zu genehmigen.
2. Planung des Prüfungsablaufs
- Der zeitliche Ablauf wird von den Kammern ausgearbeitet. Der Prüfungsausschuss bekommt die Termine und Prüfungsteilnehmer mitgeteilt.
- Wird die Prüfung mit überregional erstellten Unterlagen abgenommen, sollten sich die Prüfer mit diesen vertraut machen, um auf evtl. Fehler in den Prüfungsunterlagen vorbereitet zu sein.
- Der Prüfungsausschuss muss weiter darüber entscheiden, welcher Prüfer zu welchem Zeitpunkt die Aufsicht führt.
- Für die mündlichen Prüfungen sind Fragen und Themen für das Prüfungsgespräch festzulegen. Auch ist zu entscheiden, wer das Prüfungsgespräch führt und in welcher Sitzordnung die Prüfung abgenommen wird.
- Bei modernen Prüfungsmethoden wird die betriebliche Projektarbeit bzw. der betriebliche Auftrag in einem Fachgespräch (kein Prüfgespräch!) abgenommen. Die Grundlage für die Vorbereitung auf dieses Fachgespräch (Download als DOC-Datei, 266KB) bildet die Projekt- bzw. Auftragsdokumentation des Prüflings.
3. Prüfung durchführen
- Zu Beginn der Prüfung sind die Prüflinge über Zeit, Aufgaben, zugelassene Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Konsequenzen von Täuschungsversuchen und Ordnungswidrigkeiten zu informieren.
- Einsammeln der Prüfungsaufgaben nach Ablauf der Prüfungszeit.
- Aufsichtführung der praktischen und mündlichen Prüfung.
- Erstellung eines Protokolls über den Prüfungsablauf sowie Einholen der Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
4. Bewertung von Prüfungsleistungen
- Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat die Prüfergebnisse zunächst selbstständig und unabhängig von den anderen Ausschussmitgliedern, in der Regel nach einem 100-Punkte-System, zu bewerten.
- Im Anschluss wird im Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis festgestellt, in einem Protokoll festgehalten und von allen Mitgliedern unterschrieben.
5. Ausstellung einer Bescheinigung bei Nicht-Bestehen
- Für die Zwischenprüfung wird ein Ergebnisbogen ausgestellt. Dem Ergebnisbogen ist zu entnehmen, wie viel Prozent der Prüfling in bestimmten Prüfungsfächern, Prüfungsgebieten oder Prüfungsteilen erreicht hat. Weiterhin wird ein Kammerdurchschnitt ausgewiesen, der der Orientierung dient. Die Ergebnisbögen dienen der Auswertung und werden deshalb an Ausbildungsbetrieb und Berufsschule versandt.
- Bei der Abschlussprüfung erfährt der Auszubildenden am letzten Prüfungstag vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ob er die Prüfung bestanden hat oder nicht. Der Auszubildende erhält noch am selben Tag eine entsprechende Bescheinigung (ohne genaues Ergebnis). Die Bescheinigung ist für den Auszubildenden von großer Wichtigkeit, da er ab diesem Tag Anspruch auf ein reguläres Facharbeitergehalt hat.
Das Prüfungszeugnis wird von der Kammer ausgestellt, vom Vorsitzenden unterschrieben und von der Kammer gesiegelt. Das Prüfungszeugnis erhält nur der Prüfungsteilnehmer.
6. Reflexion des Prüfungsablaufs
- Die Reflexion des Prüfungsablaufs dient dazu, aufgetretene Mängel zukünftig zu vermeiden. Darüber hinaus sollten auch die Prüfungsaufgaben Gegenstand der Diskussion sein. Bei überregional erstellten Aufgaben sollten Kritik und Verbesserungsvorschläge an die entsprechenden Stellen weitergeleitet werden.
- Insbesondere bei "neuen Berufen" ist der Austausch mit anderen Prüfungsausschüssen sinnvoll, da erfahrungsgemäß eine Reihe von Problemen zu lösen sind und ein arbeitsteiliges Vorgehen ökonomischer ist.
7. Entscheidung zur Prüfungszulassung in besonderen Fällen
- Für den Fall, dass die Kammer Zweifel anmeldet, ob der Prüfungsbewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, liegt es im Ermessen des Prüfungsausschusses, die Teilnahme an der Prüfung zu gewähren oder nicht.
- Eine Zulassung zur Prüfung kann bis zum letzten Tag vom Prüfungsausschuss rückgängig gemacht werden. Dies ist allerdings nur bei wichtigen Gründen möglich (z. B. gefälschte Prüfungsunterlagen).
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