Anforderungen an den Prüfer
Das Amt des Prüfers muss sach- und fachgerecht sowie professionell wahrgenommen werden. Die Kriterien hierfür lassen sich wie folgt charakterisieren:
- Sachkunde
Nach BBiG: Der Prüfer muss in den zu prüfenden Sachgebieten sachkundig sein. Der Nachweis wird über den Ausbildungsabschluss in dem zu prüfenden Berufsbild oder einer mehrjährige Tätigkeit in dem jeweiligen Prüfungsgebiet erbracht. Nach HwO: Der Prüfer muss sachkundig sein. Der Nachweis ist beim selbständigen Handwerker über die Meisterprüfung oder die Berechtigung zum Ausbilden erbracht. Der Arbeitnehmervertreter muss einen Gesellenbrief in dem Prüfungsberuf haben.
- Eignung
Der Prüfer muss über ein großes Verantwortungsbewusstsein, ein gerechtes Urteilsvermögen und über pädagogisches Geschick verfügen.
- Kenntnis der Rechtsgrundlagen
Der Prüfer muss mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen vertraut sein, d.h. Kenntnis des BBiG bzw. der HwO, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und evt. Sondervereinbarungen haben.
- Gleichbehandlung und Ausschluss von Befangenheit
In den Prüfungen soll der Grundsatz der Gleichbehandlung herrschen. Alle Prüflinge sollten deshalb gleichbehandelt werden. Um eine Bevorzugung bzw. Benachteiligung anderer zu vermeiden, sollten Prüfer, die mit dem Prüfling verheiratet sind oder waren, eng verwand oder verschwägert sind, die Prüfung nicht abnehmen. Ebenfalls sollte der Ausbilder des Auszubildenden nicht an der Prüfung teilnehmen.
- Verschwiegenheit
Dritten gegenüber dürfen keine Auskünfte über Prüfungsvorgänge (dazu gehören auch Noten) erteilt werden.
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