
Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Tag, der als Ende im Ausbildungsvertrag steht (z.B. am 31.08.20xx). Wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung vor diesem Datum besteht, endet der Ausbildungsvertrag mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Der Prüfling erfährt in der Regel am Ende der mündlichen Prüfung, ob er bestanden hat oder nicht. Das Bestehen wird mit einem Formular bescheinigt. Die genauen Ergebnisse werden ihm aber erst später mitgeteilt.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, kann er auf seinen Wunsch hin das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Prüfung verlängern lassen (§14 BBiG). Gewöhnlich findet die nächste Prüfung ca. ein halbes Jahr später statt. Eine Verlängerung kann nicht verlangt werden, wenn der Prüfling das Durchfallen mutwillig herbeiführt (z.B. um einer anschließenden Arbeitslosigkeit auszuweichen).
Je nach Verlauf der Abschlussprüfung können sich drei Fälle mit unterschiedlichen Fragen für den Ausbildungsbetrieb ergeben:
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