Das Zeugnis
Ein Auszubildender kann nach bestandener Abschlussprüfung bis zu drei Zeugnisse erhalten:
- von der zuständige Stelle (Kammer) über das Bestehen seiner Abschlussprüfung.
- vom Ausbildungsbetrieb über die Leistungen während der Ausbildungszeit.
- von der Berufsschule über die schulischen Leistungen.
Nach § 8 BBiG hat der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden mit Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis zu erstellen. Es sollte folgende Mindestangaben enthalten:
- Art des Ausbildungsverhältnisses (Ausbildungsberuf)
- Dauer des Ausbildungsverhältnisses
- Ziel der Berufsbildung,
- Erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden (Schwerpunkte)
Der Auszubildende kann verlangen, dass ihm ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird (dieser Anspruch ist unverzichtbar). In diesem Fall sind im Zeugnis des Betriebes Angaben zur Führung, Leistung und besondere fachlichen Fähigkeiten aufzunehmen.
Beim Ausstellen von Zeugnissen sind folgende Rechtsgrundsätze zu beachten:
- Klarheit: Überblick über den Ausbildungsgang
- Wahrheit: In dem Zeugnis sind alle wesentlichen Tatsachen und bei einem qualifizierten Zeugnis auch Wertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind. Die Wortwahl darf nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten führen.
- Wohlwollen: Das Zeugnis muss vom verständigem Wohlwollen für den Auszubildenden getragen sein.
Informationen zu Form und Inhalt des Zeugnisses bieten exemplarisch die Handwerkskammer Wiesbaden oder Ver.di:
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