
Berufstätige ohne Berufsausbildung können unter bestimmten Voraussetzungen zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Sie können einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellen, wenn sie mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem sie die Prüfung ablegen wollen. Eine irgendwie geartete Tätigkeit genügt dabei nicht. Der Antragsteller muss nachweisen, dass es sich um Tätigkeiten handelte, die auch von einer entsprechenden Fachkraft in dem Berufsbild ausgeübt werden.
Von dieser Mindestanforderungen kann abgesehen werden, wenn der Bewerber durch Vorlage von Zeugnissen nachweisen oder auf andere Weise glaubhaft darlegen kann, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Über eine Zulassung entscheidet die zuständige Stelle.
Da in einem solchen Fall kein Ausbildungsverhältnis besteht, muss der Prüfungsteilnehmer die Prüfungsgebühren sowie ggf. Miet- und Materialkosten selbst tragen.
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