Der Auszubildende hat während seiner Ausbildungszeit mindestens eine Zwischen- und eine Abschlussprüfung zu absolvieren. Die Anzahl und der Zeitpunkt der Zwischenprüfungen ergeben sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung. Die Zwischen- und Abschlussprüfungen unterscheiden sich in ihrer pädagogischen und öffentlich-rechtlichen Funktion.
Die Prüfungstermine werden auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt und von der zuständigen Stelle in Absprache mit den anderen Kammern und dem Kultusministerium des Landes festgelegt. Es werden für die Sommer- und Winterprüfung zwei Termine bestimmt. Damit der Ausbildungsbetrieb genügend Vorlauf hat, werden die Termine einschließlich der Anmeldefristen in den entsprechenden Mitteilungsblättern der Kammern ca. drei Monate vorher bekannt gegeben.
Es gibt Sommer- und Winterprüfungen.
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