Handwerksordnung – (HwO)
Der Handwerksordnung (HwO) wird vom Berufsbildungsgesetz die Aufgabe zugewiesen, die Berufsbildung im Handwerk rechtlich zu regeln. Festgelegt werden vor allem die Anforderungen, die an einen Ausbildungsbetrieb im Handwerk zu stellen sind, und das Prüfungswesen. Anlage A der Handwerksordnung enthält das Verzeichnis aller 94 Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können und in denen folglich auch eine betriebliche Berufsausbildung möglich ist.
Die Reform der Handwerksordnung ist ein wichtiger Baustein der Agenda 2010. Im Rahmen des sogenannten "großen Reformpakets" sind im Januar 2004 folgende Änderungen der HwO in Kraft getreten:
- Der Meisterzwang als Voraussetzung für die Existenzgründung gilt nur noch für 41 Berufe in Anlage A der Handwerksordnung. Alternativ dazu können sich auch Altgesellen mit sechs Jahren Berufserfahrung, davon vier in leitender Position, selbständig machen. Die Qualifikation als Meister beinhaltet auch die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse für die Berufsausbildung.
- In den übrigen 53 Gewerken (Anlage B der Handwerksordnung) können Handwerksgesellen und -gesellinnen ohne Meisterbrief ein Unternehmen gründen. Insgesamt werden 53 der 94 Handwerksgewerbe, unter anderem Maler und Lackierer, Raumausstatter und Friseure, zu den "Zulassungsfreien Handwerksgewerben" gezählt. Für diese gelten als Voraussetzung für eine berufliche Ausbildung die Bestimmungen nach dem Berufsbildungsgesetz.
- Einfache Handwerkstätigkeiten, die in drei Monaten erlernbar sind, darf jeder ausüben.
Die Handwerksordnung in der aktuellen Fassung ist beim Bundesministerium der Justiz alsDownload verfügbar.
© f-bb (Forschungsinstitut Betriebliche Bildung)